Allgemeine GeschäftsbedingungeN der Action-Light Veranstaltungstechnik GmbH
Allgemeine GeschäftsbedingungeN der Action-Light Veranstaltungstechnik GmbH
AGB
1.Inhalte und Zustandekommen des Vertrages
1.1 Sämtliche Mietverträge mit dem Vermieter kommen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedin- gungen zustande. Sie gelten auch für künftige Mietverträge zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Auf etwaige eigene Geschäftsbedingungen muss der Mieter schriftlich hinweisen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, verzichtet der Mieter auf seine AGB, insoweit Sie den Mietbedingungen des Ver- mieters widersprechen.
1.3 Die Angebote des Vermieters sind freibleibend; die Zwischenvermietung ist vorbehalten.
1.4 Der Vermieter ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls dieser – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage ist, dass bestellte Mietgut zu liefern.
1.5 Sämtliche Angaben über den Mietgegenstand, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten, sind soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht schriftlich durch den Vermieter bestätigt worden sind. Der Vermieter steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.
2. Preise, Preisgestaltung
Die gültigen Mietpreise ergeben sich aus der jeweiligen aktuellen Preisliste. Die Preise beinhalten nicht Kosten für Transport, Aufstellung, Montage, Reinigung, Müllentsorgung oder sonstige Dienstleistungen die über die reine Gestellung des Mietgegenstandes hinausgehen. Der Mietpreis ist nach Wahl des Vermieters fällig bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder aber bei Erhalt der Rechnung.
2.1 Beginn des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung, bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern nicht zwischen den Par- teien im Mietvertrag ein hiervon abweichender Zeitpunkt vereinbart ist. Das Mietverhältnis beginnt spätestens mit Übergabe des Mietge- genstandes.
2.2 Kündigung vor Übernahme des Mietgegenstandes
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Erhalt der Auftragsbestätigung und vor Übernahme des Mietgegenstandes kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung folgende Abstandssumme zu zahlen:
a. 60 % des Nettomietzinses zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 69. und dem 30. Tag vor Mietbeginn erfolgt;
b. 70 % des Nettomietzinses zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt;
c. 80 % des Nettomietzinses zzgl. MwSt. In der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als zehn Tage vor Mietbeginn erfolgt.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden auf Seiten des Vermieters nachzuweisen.
2.3 Kaution Der Vermieter ist berechtigt vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. Die Höhe der Kaution orientiert sich an der Mietzeit einerseits sowie am Wert des Mietgegenstandes andererseits und sichert sämtliche Ansprüche des Vermieters. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit über das ursprünglich vereinbarte Enddatum hinaus, ist der Vermieter berech- tigt, die Verlängerung des Mietverhältnisses von einer angemessenen Aufstockung der Kaution abhängig zu machen. Die Kaution sichert sowohl den Mietpreis als auch den Wert des Mietgegenstandes. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen des Vermieters während der Mietzeit ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses baldmöglichst ab- zurechnen und die nicht zu Sicherungszwecken erforderliche Kaution zurückzuerstatten.
3 Kontrolle des Mietgegenstandes
Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und er- kennbare Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen.
4 Sorgfaltspflicht und Mitwirkungspflichten des Mieters während der Mietzeit
4.1 Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten sowie die Mietsache vor Zugriff Dritter zu schützen.
4.2 Im Falle der Schädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Soweit die Schäden vom Mieter zu Vertreten sind, ist er verpflichtet, die notwendigen Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Der Mieter ist berechtigt, die Reparaturen durch ein ausgewähltes Fachunternehmen vornehmen zu lassen, wenn die Reparatur schnel- ler und kostengünstiger durchgeführt werden kann und der Vermieter dies zuvor genehmigt hat. In jedem Fall hat die Reparatur ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen zu erfolgen.
4.3 Sollten während der Mietzeit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte befugt oder unbefugt auf den Mietgegenstand zugreifen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreiben Rückschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen seit Zugriff zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigenturm des Vermieters hinzuweisen.
4.4 Wenn die Parteien für den Mietgegenstand einen bestimmten Einsatzort vereinbaren, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietdauer ohne vorherige Genehmigung des Vermieters an einen anderen Einsatzort zu verbringen.
4.5 Soweit der Mietgegenstand aufgrund seiner technischen Gegebenheiten eine bestimmte Wartung zum Erhalt des Gegenstandes oder aber Pflege zur Vermeidung von Gefahren erfordert, ist der Vermieter berechtigt, sich auch während der Mietdauer von den diesbe- züglichen Verpflichtungen zu informieren. Der Vermieter ist verpflichtet derartige Kontrolle in angemessener Zeit vorher anzukündigen.
4.6 Soweit sich aus der ordnungsgemäßen oder missbräuchlichen Verwendung des Mietgegenstandes Forderungen Dritter ergeben (Steuern, Bußgelder o. ä.) so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit ein unmittelbarer Ausgleich gegenüber den Anfordernden Dritten durch den Mieter nicht erfolg oder nicht erfolgen kann.
5 Haftungsfreizeichnung für Feuer, Einbruch und Beschädigung des Mietgegenstandes
5.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nicht gegen Diebstahl, Einbruch, Beschädigung oder zufälligen Un- tergang versichert sind.
5.2 Der Vermieter bietet dem Mieter an, gegen eine angemessene Gebühr, sich vom Risiko des Untergangs durch Feuer, Einbruch oder der Beschädigung des Mietgegenstandes frei zu zeichnen. Die Ein- zelheiten einer derartigen Freizeichnung bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
5.3 Machte der Mieter von dieser Möglichkeit zur Freizeichnung des Mietgegenstandes keinen Gebrauch, ist er seinerseits verpflichtet, den Mietgegenstand im gleichen Umfang zugunsten des Vermieters zu versichern und tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dieser Ver- sicherung ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung schon jetzt an.
6 Ende des Mietvertrages
6.1 Das Mietverhältnis endet im Falle einer fest vereinbarten Mietzeit mit dem Erreichen des vereinbarten Mietende.
6.2 Haben die Parteien ein festes Mietende nicht vereinbart, so kann jede Partei das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei Werktagen schriftlich kündigen.
6.3 Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn- der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Absatz 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt wer- den,- der Mieter im Sinne der §§ 29ff. Konkursordnung seine Zahlung ein- gestellt hat,- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Ver- mieter in technisch schädigender Weise oder sonstige erhebliche vertragswidriger Weise benutzt,- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt. Eine Verwendung der Mietsache außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
7 Rückgabe des Mietgegenstandes
7.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs zum vereinbarten Zeitpunkt mangel- frei und gereinigt zurückzugeben. Ist die Mietsache verschmutzt, kann der Vermieter die Reinigungskosten dem Mieter aufgeben.
7.2 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen oder ist die vollständige Kontrolle am Sitz des Mieters nicht möglich (Rücktransport durch Dritte), so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Kon- trolle und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters stattfindet. Der Mieter hat das Recht, bei dieser Kontrolle anwesend zu sein. Möchte der Mieter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so muss er dies unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung oder spätestens bei Unterzeichnung des Mietvertrages mitteilen. Die vom Mieter gewünschte gemeinsame Kontrolle kann lediglich innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter spätestens mit der Auftrags- bestätigung auf die Möglichkeit zur Anwesenheit bei der Kontrolle hinzuweisen. macht der Mieter von der Möglichkeit der Anwesenheit bei der Kontrolle keinen Gebrauch, so ist er an die Feststellungen des Vermieters gebunden.
7.3 Weist der Mietgegenstand einen Schaden in Höhe von nicht mehr als 1.135,00 Euro auf, so trifft der Vermieter eine Schadensfeststellung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Mieter hat seinerseits die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Schadenshöhe eine eigene Begutachtung vornehmen zu lassen. Unterlässt der Mie- ter die eigene Feststellung der Schadenshöhe, ist er an die Feststellungen des Vermieters gebunden.
7.4 Weist der Mietgegenstand einen Mangel auf, so hat der Mieter den Vermieter hierauf hinzuweisen. Übersteigt der erkennbare Schaden einen Betrag von 1.135,00 Euro, so ist jede der Vertragsparteien berechtigt, die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen untersuchen zu lassen. Die Kosten eines entsprechenden Sachverständigengutachtens tragen die Vertragspartner je nach dem Ergebnis der Feststellung des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich über die Kostentragungspflicht.
7.5 Ist die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch den Mieter zu vertretenden Umstand unmöglich oder übersteigen notwendig werdende Reparaturmaßnahmen den Neuwert, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuwert des Mietgegenstandes zu zahlen.
7.6 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen zu zahlen, soweit der Vermieter nachweist, in dieser Zeit den Mietgegenstand anson- sten hätte vermieten zu können.
7.7. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8 Schadenersatz
8.1 Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens der Vermieters bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 138 BGB befreien kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der streitigen Forderung sind sowie nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkt- haftungsgesetz in Rede steht.
8.2 Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf die jeweils unmittelbar entstehenden Schäden.
8.3 Eine weitergehende Haftung des Vermieters verbleibt nur insofern, als der Schaden durch eine gesetzlich Haftpflicht des Vermieters gedeckt ist oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherer vorliegt oder vorläge.
9 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Dem Mieter ist die Aufrechnung mit Gegenforderung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen solcher Forderungen gestattet, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
10 Sonstiges
10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann ist, der Geschäftssitz des Vermieters.
10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.